Rechtsprechung zur Abwassergebührenkalkulation

Oberverwaltungsgericht Münster ändert Rechtsprechung zur Abwassergebührenkalkulation

Abwassergebühren und deren Kalkulation unterliegen dem Landesrecht. Von daher ist eine Rechtsprechung aus Nordrhein-Westfalen nicht unmittelbar auf andere Bundesländer übertragbar. Die Pressemitteilung zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Münster vom 17. Mai 2022 lässt jedoch bundesweit aufhorchen:

  1. Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz ist unzulässig.
  2. Ein kalkulatorischer Zinssatz von 6,52 % ist sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Das Gericht ist in die Zinsberechnung eingestiegen und hielt im entschiedenen Fall einen Zinssatz in Höhe von 2,42 % für angemessen.

Hier der Link zur Pressemitteilung:

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/34_220517/index.php

Wir sind auf die ausführliche Urteilsbegründung gespannt.

Dr. Juliane Thimet

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