Abwassergebühren und deren Kalkulation unterliegen dem Landesrecht. Von daher ist eine Rechtsprechung aus Nordrhein-Westfalen nicht unmittelbar auf andere Bundesländer übertragbar. Die Pressemitteilung zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Münster vom 17. Mai 2022 lässt jedoch bundesweit aufhorchen:
- Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz ist unzulässig.
- Ein kalkulatorischer Zinssatz von 6,52 % ist sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Das Gericht ist in die Zinsberechnung eingestiegen und hielt im entschiedenen Fall einen Zinssatz in Höhe von 2,42 % für angemessen.
Hier der Link zur Pressemitteilung:
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/34_220517/index.php
Wir sind auf die ausführliche Urteilsbegründung gespannt.