Öffentlich zugängliche Trinkbrunnen

Öffentlich zugängliche Trinkbrunnen – Änderung WHG in der Verbandsanhörung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in die Verbändeanhörung gegeben.

Zum einen soll der Entwurf die Bereitstellung von Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen regeln. Die EU-Trinkwasserrichtlinie verfolgt in § 16 Abs. 2 folgende Zielsetzung:

„Zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass an öffentlichen Orten, wo dies technisch machbar ist, Außen- und Innenanlagen installiert werden, und zwar in einer in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen verhältnismäßigen Weise und unter Berücksichtigung spezifischer  örtlicher Gegebenheiten, wie etwa Klima und Geografie.“

Diese Zielsetzung soll nun in Deutschland mit dem vorgelegten Entwurf in nationales Recht umgesetzt werden.

Zum anderen soll der Gesetzentwurf die erforderliche Verordnungsermächtigung im WHG zur Umsetzung der Vorgaben hinsichtlich der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwasserverwendung nach (EU)2020/2184 schaffen.

Das BMUV gibt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Juni 2022

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