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Beitragspflicht von großflächigen Gewächshäusern

Die Beitragspflicht zur Einrichtung der Wasserversorgung richtet sich nach Landesrecht. Mit Beschluss vom 9.2.2023 [1] stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zur Beitragspflicht von großflächigen Gewächshäusern in Bestätigung seiner langjährigen Rechtsprechung klar:

Ob ein vorhandenes Gebäude nach seiner bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wasseranschlusses bedarf, ergibt sich grundsätzlich aus der erteilten Baugenehmigung, die eine bestimmte Nutzung festschreibt. Auf die konkrete Betriebsweise im Einzelfall kommt es dabei nicht an.

„Maßgebend für die Frage, ob ein vorhandenes Gebäude nach seiner bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wasseranschlusses bedarf, ist grundsätzlich die erteilte Baugenehmigung, die eine bestimmte Nutzung festschreibt.“ [2] Dass die Klägerin den tatsächlichen Bedarf zu Gieß- und Reinigungszwecken mit Wasser deckt, das einer betriebseigenen Regenwassersammelanlage entnommen wird, ist für die Frage, ob die Grundstücke einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil haben, nicht relevant.

Der BayVGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung, indem er ausführt: Selbst wenn das klägerische Grundstück ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage befreit sein sollte, wird hierdurch der abstrakte Vorteil nicht berührt, weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach wie vor besteht und darauf jederzeit zurückgegriffen werden kann.“ [3]

 

 

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[1] BayVGH, Beschluss vom 9.2.2023 – 20 ZB 22.2367 und 20 ZB 22.2415.

[2] A.a.O. Rn. 5.

[3] A.a.O. Rn. 6.

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