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Nachhaltigkeitsberichterstattung

Wie ein weißer Elefant steht die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Raum. Es geht um die Umsetzung der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

Die Berichtspflicht für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen, wie Wasserversorger oder Abwasserentsorger, soll nach den Vorstellungen der Europäischen Union erst gelten, wenn Unternehmen im Schnitt eines Geschäftsjahres

– mehr als 500 Mitarbeiter haben und

– sich die  Umsatzerlöse auf mehr als 40 Millionen Euro belaufen oder

– deren Bilanzsumme bei mehr als 20 Millionen Euro liegt.

Damit nicht durch allgemeine Verweise auf das Handelsrecht dennoch Stadtwerke in Rechtsformen des Privatrechts oder Eigenbetriebe oder Kommunalunternehmen oder Zweckverbände zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden, liegt nun eine Änderung der Bayer. Gemeindeordnung, der Bayer. Landkreisordnung und der Bayer. Bezirksordnung zur Beschlussfassung am 28. November im Bayerischen Landtag.

Unabhängig davon gibt es aber in den Gesellschaftsverträgen bei GmbHs, in den Unternehmenssatzungen von Kommunalunternehmen, den Eigenbetriebssatzungen von Eigenbetrieben und in Zweckverbandssatzungen Verweise auf Jahresabschlüsse und Lageberichte „nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften“. Diese Verweise sollten vorsorglich kurzfristig angepasst werden.

Ein gemeinsames Rundschreiben von Bayerischem Gemeindetag und Bayerischem Städtetag weist hier den Weg.

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