TN Beitragspflicht

Berichtspflichten der Wasserversorger im Jahr 2025 aus der TrinkwEGV

In der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie), ist am 12. Dezember 2023 die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) in Kraft getreten.

Diese dient insbesondere dem Schutz der Beschaffenheit des Grundwassers und des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung sowie dazu, den erforderlichen Aufwand der Aufbereitung von Trinkwasser durch Beseitigung oder Verringerung von Kontaminationen und ihrer Ursachen zu verringern (§ 1 TrinkwEGV).

Ab dem kommenden Jahr folgen daraus verschiedene Berichtspflichten für die Wasserversorger:

Erstellung der Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets:
Bis zum 12. November 2025 ist gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 TrinkwEGV eine Dokumentation zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Diese Dokumentation muss folgende Punkte umfassen:

    • Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 6.
    • Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung nach § 7.
    • Das Untersuchungsprogramm nach § 9.
    • Eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse nach den §§ 8 und 9 seit Inkrafttreten der Verordnung.
    • Der Betreiber kann Vorschläge bzw. Angaben zur Anpassung der Dokumentation sowie Angaben zu durchgeführten Risikomanagementmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 machen

Gemäß § 12 Abs. 3 TrinkwEGV legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder eine benannte Stelle gemeinsam mit den Ländern die Formate, Modalitäten und Mindestanforderungen für die elektronische Datenverarbeitung fest.
Die zuständige Behörde prüft, ob die Angaben in der Dokumentation vollständig, plausibel und den Gegebenheiten im Trinkwassereinzugsgebiet entsprechend sind. Bei Unvollständigkeiten verpflichtet sie den Betreiber zur Ergänzung bzw. Richtigstellung nach § 12 Abs. 4 TrinkwEGV.

Zusätzlich müssen die Betreiber z. B. ungewöhnlich hohe Konzentrationen und besondere Ereignisse, die die Wasserbeschaffenheit betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde melden (§ 10 TrinkwEGV).

Die TrinkwEGV finden Sie hier.

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