Hier: Satzungskompetenzen bei einem Innenverband
In Bayern sind Teilaufgabenübertragungen auf einen Zweckverband keine Seltenheit. Mit einem solchen Fall befasste sich der BayVGH mit Urteil vom 19.12.2024 – 20 B 22.28. Im entschiedenen Fall sind Planung, Errichtung, Betrieb und Erhaltung einer Kläranlage mit Hauptsammler auf einen ausschließlich diesen Aufgaben dienenden Zweckverband übertragen worden. Die eigentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung ist bei den Mitgliedsgemeinden verblieben. Solche Konstellationen werden als „Innenverbände“ bezeichnet.
Der BayVGH entschied, eine solche Teilaufgabenübertragung sei bei leitungsgebundenen Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 KommZG grundsätzlich zulässig.
Allerdings gehen nach der o.g. Rechtsprechung des 20. Senats des BayVGH – vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsregelung – die diesen Bereich betreffenden Befugnisse, also die Rechtssetzungshoheit und die Befugnis zum Erlass von Abgabebescheiden, mit auf den (lediglich) Teilaufgaben wahrnehmenden Zweckverband über.
Dann entsteht gerade kein sogenannter Innenverband. Denn ein solcher liegt nur vor, wenn er lediglich wie ein Erfüllungsgehilfe die Teilaufgabe für die Mitglieder des Zweckverbandes ausführt. Der Innenverband besitzt auch keine Satzungshoheit und finanziert sich ausschließlich durch Umlagen. Sollen also die Befugnis zur Abgabenerhebung und die Rechtssetzungshoheit nicht auf den Zweckverband übergehen (Art. 22 Abs. 3 KommZG), dann ist dies klar und unmissverständlich in der Verbandssatzung zu regeln. Unklarheiten führen wegen des Ausnahmecharakters des Art. 22 Abs. 3 KommZG zu einem Übergang der Befugnisse und der Rechtssetzungshoheit.
Der BayVGH gesteht einem nur für zentrale Einrichtungen zuständigen Zweckverband eine eigene Satzungskompetenz und eine eigene Abgabeerhebungsberechtigung zu.
Für den Bürger würde dies allerdings bedeuten, dass er in Zukunft sowohl von seiner Stadt/Gemeinde für die Abwasserbeseitigung Beitrags- und Gebührenbescheide erhalten könnte, als auch – on top – von einem Zweckverband für zentrale Einrichtungen.
Dies macht es für die Verwaltungen und die Bürger leider nur wieder komplizierter. Bisher wurden Beiträge und Gebühren ausschließlich von dem erhoben, der den Grundstücksanschluss herstellt und betreibt.