Leider ist den Städten und Gemeinden in Bayern jetzt ein Baustein zur Gestaltung ihrer Innerorte auf der Grundlage von Ortsrecht genommen worden:
Zum 1. Oktober 2025 treten nämlich nach Art. 81 Bayerische Bauordnung (BayBO) alle bayerischen Freiflächengestaltungssatzungen und alle Grünordnungssatzungen außer Kraft. Bebauungspläne bleiben in Kraft, so dass sich das Problem vorderhand auf den baurechtlichen Innenbereich in Bayern konzentrieren dürfte. Das ergibt sich aus dem 1. Modernisierungsgesetzespaket der Bayerischen Staatsregierung. Es gibt auf der Grundlage der BayBO dann nur noch die Möglichkeit für „Schottergartenverbotssatzungen“, was schon vom Namen her nicht gerade sexy klingt.
Die Neuregelung lautet:
„(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
[…]
Nr.5: über das Verbot von Bodenversiegelung, nicht begrünten Steingärten sowie ähnlich eintönigen Flächennutzungen mit hoher thermischer oder hydrologischer Last oder erheblich unterdurchschnittlichem ökologischem oder wohnklimatischem Wert.“
Das ist eigentlich das Gegenteil von den Schwammstadtbemühungen, die überall gepredigt werden und die der Freistaat mit seinem Hochwassercheck durch die Wasserwirtschaftsverwaltung voranbringen will. Auch das Bayerische Landwirtschaftsministerium nimmt sich jetzt des Themas der Schwammregionen an.
(Bisher lautete die Satzungsermächtigung:
Nr. 5: über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen“)
In einem Frage- und Antwortkatalog des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen , Bau und Verkehr vom 25.2.2025 heißt es dazu unter Nr. 12:
„Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 n.F. BayBO ermöglicht es den Gemeinden, ein Verbot von Bodenversiegelung, nicht begrünten Steingärten und ähnlich eintöniger Flächennutzung zu regeln. Bei den in Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 n.F. BayBO aufgezählten Begriffen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der Gesetzesbegründung durch die beispielhafte Aufzählung von Schottergärten und ähnlich problematischen Gestaltungen konkretisiert werden. Detaillierte, positiv regelnde Vorgaben zur Begrünung, Bepflanzung usw. von Freiflächen sind nach dem klaren Wortlaut des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 n.F. BayBO zukünftig nicht mehr möglich.“
Gibt es denn ein Interesse daran, ein Muster oder einen Festsetzungsbeispielskatalog von auf der Grundlage des § 9 BauGB iVm Art. 81 Abs. 5 BayBO n.F. weiterhin zulässigen Anti-Versiegelungsregelungen zusammenzutragen.
Die Neuregelung ist in diesem Punkt leider kein so gelungenes Beispiel für eine Entbürokratisierung durch die bayerische Staatsregierung geworden. Der Bund wird das nicht auffangen, denn der Entwurf eines neuen – recht gelungenen – § 34 Abs. 1 Satz 3 BauGB unterfällt der Diskontinuität.
Ich freue mich über Rückmeldungen und Ideen dazu.
Dr. Juliane Thimet