TN Wiesbaden Wassercent

Wiesbaden darf den städtischen Wassercent erheben

Die Stadt Wiesbaden darf zusätzlich zu Wassergebühren eine Extrasteuer, den sogenannten „Wassercent“ einführen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat damit einer Klage der Stadt Wiesbaden gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandung durch das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI), stattgegeben.
Das Hessische Innenministerium hatte die Wasserverbrauchssteuer zunächst verboten.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied am 08.04.2025 (Aktenzeichen: 7 K 941/24.WI) nun aber, dass die Einführung einer Steuer auf Wasserverbrauch rechtlich zulässig sei.

Die Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung hatte die Wasserverbrauchssteuer Ende 2023 beschlossen. Im Mai 2024 stoppte die Kommunalaufsicht des Ministeriums diese jedoch. Dagegen klagte die Stadt Wiesbaden.

Durch die Wasserverbrauchssteuer sollen Bürgerinnen und Bürger neben der Wassergebühren schon ab dem ersten Liter 90 Cent pro Kubikmeter Trinkwasser zahlen. Diese Mehreinnahmen sollen das Haushaltsdefizit abdecken. Zudem soll der „Wassercent“ einen Anreiz zum sparsamen Umgang mit Wasser schaffen. Wiesbaden hat in den vergangenen Jahren zunehmend mit Trockenheit zu kämpfen. Die Stadt untersagte daher in dem letzten fünf Jahren in den Sommermonaten auch die Wasserentnahme aus Bächen und Seen.

Die Kommunalaufsicht wendete gegen den „Wassercent“ ein, dass dieser vor allem einkommensschwache Haushalte treffen werde und, dass Wiesbaden damit versuche, die kartellrechtlichen Preisgestaltungsvorgaben von Wasserentgelten und -gebühren zu umgehen.

Das Gericht hält eine Wasserverbrauchsteuer hingegen für rechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Umsatzsteuer zeige, sei kein geltender Rechtsgrundsatz, dass lebensnotwendige Güter wie Trinkwasser nicht besteuert werden dürfen. Die Steuerhöhe könne Lenkungseffekte erzielen, ohne eine erdrosselnde Wirkung herbeizuführen. Dass die Steuer einkommensschwache Haushalte stärker treffe, sei auch bei jeder anderen Besteuerung der Fall. Da sie dem Haushalt der Stadt zugutekomme und nicht wie Wasserentgelte und -gebühren unmittelbar den Wasserversorgern zuflössen, finde keine Umgehung der kartellrechtlichen Preiskontrolle statt.

Das Gericht hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, da es sich bei der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchssteuer um eine grundlegende Frage handele, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden sei. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils kann das beklagte Bundesland Hessen daher die Berufung einlegen. Sollte es keine Berufung einlegen, können die Stadtverordneten entscheiden, ab wann der „Wassercent“ eingeführt werden soll.

Quelle:
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/wiesbadener-wasserverbrauchsteuer-rechtlich-nicht-zu-beanstanden

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