Der Europäische Emissionshandel wächst – und mit ihm die Pflichten (unter anderem) für Akteure in der Wasserwirtschaft, die Steuerschuldner der Energiesteuer sind. Dies betrifft beispielsweise Abwasserentsorger, die Klärgas in einem Heizkessel energetisch verwerten und dafür in der Regel zum Steuerschuldner der Energiesteuer werden (§ 23 EnergieStG).
Noch mit der alten Bundestagsmehrheit hat der Gesetzgeber eine Reform des Emissionshandelsrechts beschlossen, die zusätzliche Antragspflichten für betroffene Abwasserentsorger mit sich bringt. Über die neuen Rechtspflichten informierte die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt mit ihrem Newsletter vom 07.04.2025 (Link: Newsletter). Die gute Nachricht: die Deutsche Emissionshandelsstelle sieht praktisch wichtige Erleichterungen für die Branche vor: so müssen betroffene Unternehmen und Abwasserentsorger (einstweilen) keinen sog. Überwachungsplan bei einreichen, sofern sie ausschließlich Steuerschuldner nach § 23 EnergieStG (wie z.B. für das Verheizen von Klärgas) sind. Eine Frist gibt es dennoch zu beachten: betroffene Abwasserentsorger müssen bis spätestens 30.06.2025 eine Emissionsgenehmigung nach dem neune EU-ETS 2 beantragen. Über die Einzelheiten informiert die Deutsche Emissionshandelsstelle in diversen Leitfäden und Anleitungen.
Informative und anleitende Videos zu den neuen Pflichten ab dem 30.06.2025 finden Sie in Kürze auf knowH2O.
Eine Einführung in die Strom- und Energiesteuer und deren Zusammenspiel mit der Wasserwirtschaft gibt Ihnen Martin Dell in seinen Videobeiträgen auf knowH2O. Darüber hinaus gibt er Antworten auf die Fragen: Warum gibt es diese Steuer? Was genau wird besteuert? In welcher Höhe wird die Strom- und Energiesteuer erhoben und werden dabei alle Wirtschaftsakteure gleich behandelt?