Die Gemeinden sind nach Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung und Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für die Aufgabe der Wasserversorgung zuständig. Dazu gehören die Errichtung und auch die Erweiterung ihrer Versorgungseinrichtung.
Ein Grundstückseigentümer, der mit seinem Grundstück von einem Wasserbeschaffungsverband versorgt wird, der nicht mehr leistungsfähig ist, kann von der Gemeinde in den Geltungsbereich der örtlichen, also gemeindlichen, Wasserabgabesatzung aufgenommen werden. Das bedeutet, dass die Gemeinde die Aufgabe übernimmt.
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist der Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage der Gemeinde auch dann möglich, wenn sie ihren Bedarf bisher aus einer eigenen Anlage oder aus einer sonstigen Einrichtung gedeckt haben. Dies liegt im Rahmen der sog. Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 2, Art. 158 Satz 1 BV).
Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollurteil vom 20.9.2024 – 4 N 23.1059. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.6.2025 – 8 BN 1.24 – vom Bundesverwaltungsgericht NICHT zugelassen, da kein revisibles Recht betroffen ist. Damit ist das Verfahren rechtskräftig entschieden.
Die eigentliche Kernfrage, ob hohe Aufwendungen für den früheren Anschluss an einen Wasserbeschaffungsverband zu einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang führen kann, war in diesem Verfahren nicht zu klären.
Dr. Juliane Thimet