TN News BNetzA Infrastrukturdaten

Bundesnetzagentur (BNetzA) ändert Behördenpraxis

Aufnahme sensibler Infrastrukturdaten in den sog. Infrastrukturatlas (ISA) 

Die BNetzA fordert seit Längerem Versorgungsnetzbetreiber zur Lieferung sensibler Daten über ihre Infrastrukturen auf. Grundlage ist § 79 TKG (bzw. die entsprechende Vorgängernorm), der die Schaffung eines öffentlich einsehbaren sog. Infrastrukturatlasses (ISA) vorsieht. Dieser soll den Glasfasernetzausbau vorantreiben. Mehrere Netzbetreiber sind bislang gerichtlich gegen die Verpflichtung zur Datenlieferung sowie die nachgelagerte Veröffentlichung ihrer Daten vorgegangen.

Das VG Köln hat in einem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.08.2024 (Az. 1 K 6948/20) weitreichende Aussagen dazu getroffen, wann Daten – insbesondere zu Trinkwasserversorgungsnetzen – vom ISA auszunehmen sind. Nach Auffassung des Gerichts gilt das für Daten zu Trinkwasserversorgungsnetzen, gleich ob diese die Schwellenwerte der BSI-Kritis-VO überschreiten sowie für Daten zu Glasfasern und Leerrohren, die der Steuerung solcher Netze oder kritischer Infrastruktur dienen.

Die BNetzA hat auf die neue Rechtslage reagiert und ihre Behördenpraxis angepasst. Betreiber von Trinkwasserversorgungsnetzen sollten daher nun prüfen, ob sie einen Ausnahmeantrag bei der BNetzA stellen. Gleiches gilt für Unternehmen, die Infrastrukturen über gemeinsam genutzte (Steuer-) Leitungen mit Trinkwasserversorgungsnetzen oder kritischen Infrastrukturen betreiben. Hier sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Ferner können Unternehmen die Stellung von Anträgen auf Löschung bereits übermittelter Daten sowie auf Befreiung von Lieferpflichten erwägen.

Autoren: Julien Wilmes-Horváth und Arnulf Mallmann

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