Das deutsche Düngerecht bleibt eine große Baustelle.
Die Presseerklärung des Bundesverwaltungsgericht zum Urteil vom 24.10.2025 – BVerwG 10 CN 1.25 bis 4.25 – lässt aufhorchen: Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 10. August 2022 (AVDüV) ist nichtig, denn ihr fehlt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage.
Aus § 13a Abs. 1 der Düngeverordnung DüV ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Damit enthält das Düngerecht des Bundes keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage.
Die inhaltlich präzisere Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) reicht nicht aus: Sie bindet allein Behörden und hat – anders als eine Verordnung – keine Außenwirkung, also keine Bindung gegenüber „jedermann“. Im Ergebnis müssen die grundlegenden Vorgaben für die Ausweisung roter und gelber Gebiete, die besondere Anforderungen für die Landwirtschaft enthalten, in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden. Dazu gehören insbesondere
– die Anforderungen an die Messstellendichte,
– die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und
– die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden.
Erstbewertung vor Vorlage der Urteilsgründe:
- Es ist eine rechtsstaatliche Binsenweisheit, dass Ermächtigungsgrundlagen für Gesetze, Verordnungen und Satzungen nur von der Legislative erstellt werden können. Dessen ungeachtet schleift es sich in der Praxis der Ministerien – zumal in Bayern – immer mehr ein, dass die Behörden über bindende Verwaltungsvorschriften oder gar einfache Schreiben in ihrem Verwaltungshandeln gebunden werden. Diesen Verwaltungsvorschriften – wie hier der AVV GeA des Bundes – fehlt es nicht selten an einer Ermächtigungsgrundlage. Dazu zeigt das BVerwG ein Stoppschild auf.
- Nichts desto trotz wirkt es für den Schutz des Bodens als weiterer Rückschritt, wenn das Konzept der roten (Nitrat) und gelben (Phosphat) Gebiete, also die Bereiche der erhöhten Anforderungen an das Düngegebahren der Landwirtschaft, nun nicht weiter anwendbar sind.
- Das Urteil wird sich in seiner Sprengkraft nicht auf die Bayerische AVDüV beschränken, denn es geht um die Ermächtigungsgrundlage des Bundes. Es sind also alle Bundesländer betroffen.
Quelle: Pressemittelung Bundesverwaltungsgericht