Am 10. Dezember 2025 beschloss der Bayerische Landtag, die Novelle des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) zum 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Damit geht ein Ruck durch das BayWG und damit durch die betroffenen Akteure, die Städte und Gemeinden, die Wasserversorger und Abwasserentsorger, die Landratsämter und die Landwirtschaft. Zu den Betroffenen gehören aber auch alle Wassergebührenzahler und Wasserkunden. Aus der Fülle der Änderungen herausgegriffen sei das Wasserentnahmeentgelt bzw. die etwas mehr als 10 Cent pro Kubikmeter, die nun über die Wasserversorger an den Freistaat abzugeben sind.
Die Ungleichbehandlung zu Wasserentnahmen durch die Landwirtschaft, die bis 5000 m³ freigestellt ist, wurde im Vorfeld stark diskutiert. Flächendeckend gemessen werden Entnahmen in Bayern – trotz der einheitlichen Positionierung aller kommunalen Spitzenverbände und aller wasserwirtschaftlicher Verbände – weiterhin nicht.
Außerdem werden Wasser- und Bodenverbände schon aufgrund Ihrer Rechtsform ausgenommen, wenn sie Wasser für die Landwirtschaft bzw. für gartenbauliche Zwecke entnehmen. Da darf es sich also auch um Grundwasser und selbiges in beliebiger Menge handeln.
Das Gesetz tritt – ungeachtet angekündigter Verfassungsbeschwerden – nun erst einmal in Kraft und knowH2O befasst sich mit Videos von Dr. Juliane Thimet gleich zum neuen Jahr mit den vielfältigen Neuerungen. Schließlich müssen die Praktiker wissen, wie zu kalkulieren ist, wann Gebühren zu erhöhen sind und vieles mehr, was der blanke Gesetzestext nicht verrät.