Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bewirkt mit seinen beiden Normenkontrollurteilen vom 22.1.2026 (Az.: 20 N 24.1004) und vom 5.2.2026 (Az: 20 N 24.376) die Arbeit von Zweckverbänden zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser zu erschweren. Die Erkenntnisse in Kürze:
Interkommunale Zusammenarbeit ist ein wichtiges Thema
Ein Redewendung besagt: Wenn Du nicht mehr weiter weißt, dann bilde einen Arbeitskreis. Bezogen auf die Erfüllung zentraler Aufgaben unseres Gemeinwesens formuliert der Landesgesetzgeber diese Weisheit in Art. 57 Abs. 3 Bayerische Gemeindeordnung so: „(3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.“
Damit sind wir bei der viel gelobten – und vom Freistaat nach Kräften unterstützten – interkommunalen Zusammenarbeit. Bei 2056 Städten und Gemeinden in Bayern und damit 2056 originären Trägern der Aufgabe der Wasserversorgung ginge es ohne interkommunale Zusammenarbeit nicht. Für diese gibt es auch ein Gesetz, nämlich das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit, kurz das BayKommZG. Typische Formen der kommunalen Zusammenarbeit sind die Gründung von Zweckverbänden oder der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen, genannt Zweckvereinbarungen.
Wasserlieferungsverträge sind zulässig
Auch Wasserlieferungsverträge werden in Form von Zweckvereinbarungen geschlossen. Deren grundsätzliche Zulässigkeit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ausdrücklich bestätigt. So lautet schon der Leitsatz zum Normenkontrollurteil des BayVGH vom 22.1.2026:
„Jedenfalls bei unbefristeten oder mehrjährigen Wasserlieferungsverträgen zwischen Aufgabenträgern der Wasserversorgung handelt es sich in der Regel um Zweckvereinbarungen über die Übertragung der Teilaufgabe Wassergewinnung und gegebenenfalls der Wasseraufbereitung.“
Der Teufel steckt mal wieder im Detail
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist nun auf die Schranken des Art. 7 Abs. 5 BayKommZG für den Abschluss von Wasserlieferungsverträgen. Dieser lautet:
„(5) 1Ein Zweckverband kann eine Zweckvereinbarung abschließen, soweit das der Erfüllung der ihm von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben dient. 2Darüber hinaus kann er mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung durch eine Zweckvereinbarung Aufgaben anderer Gebietskörperschaften übernehmen, wenn
- diese Aufgaben seinen Aufgaben gleichartig sind,
- der Umfang der Aufgaben im Verhältnis zum Umfang der dem Zweckverband von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben nachrangig ist,
- die anderen Gebietskörperschaften sich in der Zweckvereinbarung das Recht zur Steuerung der Aufgabenerfüllung vorbehalten,
- in der Zweckvereinbarung ein angemessener Kostenersatz vereinbart wird und
- die Übernahme der Aufgaben dem öffentlichen Wohl entspricht, z.B. der Verwaltungsvereinfachung oder Kostensenkung im Rahmen nachbarschaftlicher Zusammenarbeit dient.“
Daraus lässt sich ersehen:
- Über einen solchen Vertrag beschließt die Verbandsversammlung – nicht etwa der Werkausschuss.
- Ein Zweckverband kann eine Zweckvereinbarung nur Aufgaben anderer Gebietskörperschaften (also Städte und Gemeinden), nicht auch anderer Zweckverbände (diese sind keine Gebietskörperschaften sondern Verbandskörperschaften) übernehmen.
- Der Umfang der Übernahme muss im Verhältnis zu den eigenen Aufgaben nachrangig sein.
Kalkulatorische Schlussfolgerungen
Nur die Verpflichtungen aus wirksamen Verträgen können kalkulatorisch erfasst werden. Über diese drei Punkte ist ein Zweckverband nun gestolpert; die Vereinbarungen über die Wasserlieferungen genügen nicht den vorgenannten Voraussetzungen und sind damit unwirksam.
Auch wenn die Klage wohl eigentlich auf eine andere Fragestellung abzielte, hat der Kläger Recht bekommen: Die Gebührensatzung ist nichtig und der Bescheid damit rechtswidrig. Aber so ist es eben: Vor Gericht und auf Hoher See befindet man sich in Gottes Hand.