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Der Emissionshandel und die Wasserwirtschaft

Mit der Novelle des Emissionshandelsrechts vom 27. Februar 2025 greifen neue Pflichten für die Wasserwirtschaft – insbesondere für Abwasserverbände, die Klärgas nutzen. Wer jetzt zum Steuerschuldner nach § 23 EnergieStG wird, muss bis spätestens 30.06.2025 eine Emissionsgenehmigung beantragen.

In unserem Podcast mit Martin Dell und Beate Kramer erfahren Sie, wer betroffen ist, was sich ändert und wie Sie jetzt richtig vorgehen.

Wer laut § 23 EnergieStG ein Steuerschuldner ist, erfahren Sie von Martin Dell in einem Videobeitrag, den wir in Kürze auf knowH2O für Sie bereitstellen werden.

Der Emissionshandel wächst, und mit ihm die Pflichten. Mit der Gesetzesnovelle vom 27. Februar 2025 kommen auch auf einige Akteure der Wasserwirtschaft neue Pflichten dazu. Und das schon sehr bald. Bereits zum 30.06.2025 steht eine wichtige Antragfrist an, die für einige Akteure der Wasserwirtschaft wichtig wird. Wer betroffen ist und was genau die Novelle des Emissionshandelsrechts mit sich bringt, dazu informieren wir in diesem Podcast.

Was ist der Emissionshandel?

Der Emissionshandel ist ein Instrument des Klimaschutzrechts und hat die Funktion, Treibhausgase mit einem Preisschild zu versehen. Die Bepreisung soll Lenkungswirkungen erzielen und Wirtschaftsakteure dazu bringen, ihre Emissionen zu senken oder bestenfalls zu vermeiden.

Dabei gibt es „den“ einen Emissionshandel eigentlich nicht. Es handelt sich um mehrere Emissionshandelssysteme, die sich zum Teil ergänzen, und zum Teil nebeneinanderstehen. Neben dem europäischen Emissionshandelssystem, das oft mit dem englischen Akronym EU-ETS bezeichnet wird, gibt es einen nationalen Emissionshandel. Der europäische Emissionshandel und der nationale Emissionshandel pflegten bislang eine weitgehend friedliche Koexistenz.

Das änderte sich im Frühjahr 2025. Mit dem sogenannten TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 startet der gleitende Übergang vom nationalen Emissionshandel, hin zum gemeinsamen europäischen Emissionshandel. Dabei verschieben sich einige wichtige Parameter, die zu Neuerungen (auch) im Bereich der Wasserwirtschaft führen.

Wer ist davon betroffen?

Von der Gesetzesnovelle betroffen sind in erster Linie Abwasserverbände, die Klärgas nach § 23 EnergieStG steuerpflichtig in Verkehr bringen. Wann das der Fall ist, erläutere ich Ihnen in einem separaten Video. Im Kern sind damit Abwasserverbände betroffen, die Klärgas in einem Heizkessel einsetzen, um damit Wärme zu erzeugen. Aber auch das Inverkehrbringen was Wasserstoff fällt zum Beispiel unter die Regelung des § 23 EnergieStG.

Im bisherigen nationalen Emissionshandel spielte der § 23 EnergieStG keine Rolle. Das heißt, ein steuerpflichtiges Inverkehrbringen von Klärgas führte nicht zu Pflichten im nationalen Emissionshandel. Hier setzt ganz konkret die Änderung durch die Gesetzesnovelle an. Im neuen EU-ETS 2, der seit Anfang März dieses Jahres 2025 gilt, löst das steuerpflichtige Verheizen von Klärgas nach § 23 EnergieStG Pflichten im Emissionshandel aus. Wer also nach § 23 EnergieStG zum Steuerschuldner wird, erhält nun gratis dazu die Stellung als sogenannter „Verantwortlicher“ im EU-ETS 2.

Was gibt es zu tun?

Als Verantwortlicher im EU-ETS 2 hat man nun eine Reihe von Berichtspflichten. Ganz konkret steht eine wichtige Meldung zum 30.06.2025 an: Es ist eine sogenannten Emissionsgenehmigung zu beantragen. Dazu ist ein förmlicher Antrag bei der zuständigen Behörde, in diesem Fall ist das die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt, zu stellen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle möchte hier für Vereinfachung sorgen, um die betroffenen Akteure vor allzu viel Bürokratieaufwand zu schützen. Daher werden Abwasserverbände, die lediglich nach § 23 EnergieStG zum Steuerschuldner werden, von weiteren Berichtspflichten ausgenommen. Der sogenannte Überwachungsplan, für den ebenfalls eine Antragsfrist zum 30.06.2025 besteht, ist im Rahmen der Steuerschuld nach § 23 EnergieStG nicht notwendig. Des Weiteren wird der sogenannte Emissionsbericht anstehen. Wann dies genau der Fall sein wird, ist zum Zeitpunkt, zu dem ich diesen Podcast aufnehme, leider noch nicht bekannt.

Einen Sonderrolle nehmen Abfallverbrennungsanlagen ein. Dazu zählen im Kontext des Emissionshandels übrigens auch Klärschlammverbrennungsanlagen. Hier gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlage mehr oder weniger als 20 Megawatt beträgt. Das schauen wir uns in einem eigenen Video an.

Was ist das Fazit?

Unternehmen und Verbände sollten prüfen, ob sie von der Novelle des Emissionshandelsrechts betroffen sind. Kurzfristig ist dabei der Antrag auf Erteilung der Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG in den Blick zu nehmen. Die Antragsfrist steht hier bereits am 30.06.2025 an. Mittelfristig wird die CO2-Bepreisung an Bedeutung zunehmen, da allgemein erwartet wird, dass der CO2-Preis ab dem Jahr 2027 stark ansteigen wird. Unternehmen und Verbände sollten sich frühzeitig informieren, welche Auswirkungen der CO2-Preis auf die Energiebezugskosten haben wird und ob im Einzelfall Berichtspflichten in den Emissionshandelssystemen bestehen.