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Für wen gilt die CSRD?

Da die gesetzlichen Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung derzeit eine gewisse Dynamik aufweisen, möchten wir darauf hinweisen, dass alle Angaben in dieser Folge auf dem Stand der Gesetzeslage vom 16.04.2025 basieren und durch spätere Entwicklungen bereits überholt sein können.

Für wen gilt die CSRD?

Gemäß der bisherigen CSRD ist eine schrittweise Einführung vorgesehen.

Ab dem Geschäftsjahr 2024 müssen demnach große, kapitalmarktorientierte Unternehmen berichten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 ist die Berichtspflicht für große Unternehmen, also in Deutschland für  für große Kapitalgesellschaften mit mindestens 250 Mitarbeitern, einer Bilanzsumme über 25 Mio. € oder einem Umsatz von mehr als 50 Mio. € vorgesehen. Für börsennotierte Kleine und mittelgroße Unternehmen, kleine Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gilt die Berichtspflicht bisher ab dem Geschäftsjahr 2026. Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission das sogenannte Omnibus-Paket mit dem Ziel, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren. Der sogenannte „Stop-the-Clock“ Vorschlag soll den Erstanwendungszeitpunkt um zwei Jahre nach hinten verschieben. Der Vorschlag wurde am 03. April 2025 bereits im EU Parlament angenommen, eine Zustimmung durch den Rat erfolgte am 14.04.2025. Demnach sind dann große Kapitalgesellschaften erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichtspflichtig und kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen erstmals über das Geschäftsjahr 2028 berichten. Der Erstanwendungszeitpunkt der großen kapitalmarktorientierten Unternehmen bleibt unberührt.

Darüber hinaus soll auch der Anwendungsbereich der CSRD überarbeitet werden. Der Vorschlag sieht vor, dass nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden sowie einem Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. Euro berichtspflichtig sind. Wie sich dieser Vorschlag entwickelt ist zum aktuellen Zeitpunkt noch vollkommen unklar.

Doch auch nicht direkt betroffene Unternehmen müssen sich auf Anfragen von Geschäftspartnern vorbereiten, da die CSRD zunehmend Nachhaltigkeitsdaten entlang der Wertschöpfungsketten erfordert. Auch das soll gem. Omnibus-Vorschlag etwas eingegrenzt werden. Derzeit erleben wir bspw. vermehrt, dass von Banken oder Dienstleistern Schreiben an die Unternehmen herangetragen werden, die diese zur Erfüllung bestimmter Sorgfaltspflichten im ESG Bereich verpflichten