Welche aktuellen gesetzlichen Entwicklungen gibt es bezüglich CSRD in Deutschland?
Die CSRD ist Anfang 2023 auf EU Ebene in Kraft getreten. Aufgrund der Ausgestaltung als Richtlinie sind alle EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet gewesen, die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht zu überführen. Während 17 von 27 Mitgliedsstaaten – darunter Frankreich, Italien und Schweden – diese fristgerecht umgesetzt haben, hat Deutschland am 24. Juli 2024 lediglich einen Regierungsentwurf präsentiert. Dieser wurde jedoch bislang nicht verabschiedet.
Als Reaktion auf diese Verzögerung leitete die Europäische Kommission am 26. September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und neun weitere Staaten – darunter Spanien, Portugal und die Niederlande – ein.
Am 17. Dezember 2024 wandten sich die deutschen Minister Volker Wissing, Jörg Kukies, Robert Habeck und Hubertus Heil in einem gemeinsamen Schreiben an die EU-Kommission. Darin wurde eine Abschwächung der CSRD gefordert. Am 2. Januar 2025 unterstützte Bundeskanzler Olaf Scholz diese Forderungen in einem Brief an EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen..
Am 26. Februar 2025 stellte dann die EU-Kommission das sogenannte „Omnibus I“-Paket vor – eine Initiative zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zum Abbau der Bürokratie. Dieses Paket umfasst zwei zentrale Teile: zum einen die Verschiebung der Anwendungsfristen für die CSRD und die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive), zum anderen die Anpassung des Anwenderkreises der CSRD und der Taxonomieverordnung (TaxVO) sowie inhaltliche Überarbeitungen der drei Regelwerke.
Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament nun im Eilverfahren die Verschiebung der Anwendungsfristen angenommen. Eine Annahme durch den europäischen Rat erfolgte am 14. April. Das heißt, dass nun große Unternehmen zum ersten Mal für das Geschäftsjahr 2027 und kapitalmarktorientierte KMUs das erste mal für das Geschäftsjahr 2028 berichten müssen. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen bleiben weiterhin für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig.
Wie sich die Vorschläge zur Anpassung der Anwenderkreise auf europäischer Ebene entwickeln, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar. Die EU will dort aber bis Ende 2025 zu einem Ergebnis kommen.
Aktuell verunsichert diese Entwicklung viele Unternehmen und gerade die fehlende Umsetzung in Deutschland macht das Thema nicht wirklich einfacher. So hätten große kapitalmarktorientierte Unternehmen bei fristgerechter Umsetzung der CSRD in deutsches Recht bereits für das Geschäftsjahr 2024 einen CSRD-Bericht offenlegen müssen. Da das Gesetz aber in 2024 nicht umgesetzt wurde und eine rückwirkende Umsetzung nicht mehr möglich ist, gilt die Verpflichtung für diese Unternehmen jetzt erstmal nicht mehr. Es ist aber davon auszugehen, dass die meisten dieser Unternehmen bereits alle Maßnahmen umgesetzt haben und dementsprechend auch berichten werden. Es bleibt aber abzuwarten, ob diese ihre Informationen auch durch WPs prüfen lassen. Hier hätte man sich natürlich eine frühzeitige Kommunikation der Bundesregierung hinsichtlich des Umsetzungszeitpunkts gewünscht, dann wäre vielen Unternehmen eine ressourcenschonendere Umstellung möglich gewesen.
Bei großen Kapitalgesellschaften, die nun ab dem Geschäftsjahr 2027 berichtspflichtig wären, ist es so, dass diese durch die vorgeschlagene Einführung von höheren Schwellenwerten der CSRD möglicherweise gänzlich von der Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes befreit werden könnten. Das gilt ebenso für gleichgestellte Unternehmen, zu denen auch viele kleine und mittelgroße Stadtwerke und Versorger gehören. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit wird die langfristige Planung für die betroffenen Unternehmen erheblich erschwert. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, sich trotz politischer Debatten auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzubereiten, um mögliche Risiken zu minimieren und ihren Pflichten einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung nachzukommen.
Unternehmen, die durch das Omnibus-Paket künftig nicht mehr direkt berichtspflichtig sind, sollten die bereits geleistete Vorarbeit keinesfalls als vergeblich betrachten. Vielmehr können sie diese nutzen, um freiwillig – etwa nach VSME oder angelehnt an die ESRS – zu berichten. Die aktuellen Entwicklungen ermöglichen einen pragmatischen, an Unternehmensgröße und -realität angepassten Einstieg in die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung.