Beitrag teilen:

Welche mittelbaren Auswirkungen können sich für Unternehmen ergeben? Wie können sie sich auf Anfragen von Banken etc. vorbereiten?

Da die gesetzlichen Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung derzeit eine gewisse Dynamik aufweisen, möchten wir darauf hinweisen, dass alle Angaben in dieser Folge auf dem Stand der Gesetzeslage vom 16.04.2025 basieren und durch spätere Entwicklungen bereits überholt sein können.

Nachhaltigkeitsberichterstattung – Welche mittelbaren Auswirkungen können sich für Unternehmen ergeben? Wie können sich diese Unternehmen auf Anfragen von Banken etc. vorbereiten?

Auch wenn Unternehmen nicht unmittelbar von der CSRD betroffen sind, können sich Anfragen von Banken, Geschäftspartnern oder anderen Unternehmen aus der Wertschöpfungskette (WSK) ergeben. Das liegt daran, dass die CSRD nicht nur die eigene Geschäftstätigkeit, sondern auch vor- und nachgelagerte Prozesse in der Wertschöpfungskette in die ESG-Berichterstattung einbeziehen soll. Unternehmen, die Teil dieser Kette sind, müssen also darauf vorbereitet sein, Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen.

Es gibt zwei wesentliche Szenarien, um auf solche Anfragen zu reagieren:

  1. Wenn das Unternehmen selbst berichtspflichtig ist, sollten die abgefragten Informationen bereits im Rahmen der eigenen Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegen. In diesem Fall kann eine Anfrage unkompliziert beantwortet und durch die vorhandenen Dokumente belegt werden.
  2. Wenn das Unternehmen nicht direkt berichtspflichtig ist, aber als Teil der Wertschöpfungskette agiert, können größere Unternehmen oder Banken dennoch Nachhaltigkeitsdaten anfordern. In diesem Fall ist es ratsam, sich frühzeitig mit ESG-Kriterien auseinanderzusetzen, interne Prozesse zur Datenerhebung zu etablieren und relevante Informationen bereitzuhalten. Da kann es auch sinnvoll sein, auf freiwilliger Basis zu berichten. Gem. dem Vorschlag im Omnibus-Paket aus Februar 2025 sollen von nicht berichtspflichtigen Unternehmen in der Wertschöpfungskette nur Informationen angefordert werden dürfen, die in den Standards für die freiwillige Berichterstattung (VSME) vorgesehen sind. Nach Einschätzung der Europäischen Kommission soll diese Regelung den sogenannten „Trickle-Down“-Effekt deutlich reduzieren, der nicht berichtspflichtige Unternehmen andernfalls dazu verpflichten würde, umfangreiche Daten zu erheben und weiterzugeben. Ob dieser Vorschlag so umgesetzt wird ist aber derzeit noch unklar.

Es gilt also – durch eine proaktive Vorbereitung auf solche Anfragen können Unternehmen ihre Geschäftsbeziehungen sichern, Transparenz fördern und zukünftige regulatorische Anforderungen leichter erfüllen.