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Asbestzementleitungen

Was gilt für die Nutzung und Sanierung von Asbestzementleitungen?

Asbestzementleitungen sind zwar von erstaunlicher Haltbarkeit. Aber auch Sie müssen gelegentlich saniert werden. Den Rechtsrahmen für die Nutzung von Asbestzementleitungen gibt die EU in der REACH-Verordnung vor. Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar; sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Im Anhang 7 Nummer 6 Absatz 2 vor heißt es:

„Die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt werden oder bis ihrer Nutzungsdauer abgelaufen ist.“

Ob damit lebensverlängernde Maßnahmen zulässig sind, wird in Deutschland nicht einheitlich gesehen.

  1. Warum müssen wir nicht auf einen Schlag alle Asbestzementleitungen ausbauen?
  2. Welche Leitungen sind im Abwasserbereich und im Wasserbereich betroffen?
  3. Welche Kosten entstehen?
  4. Wo findet sich die Rechtsgrundlage, um solche Kostensteigerungen zu fordern?
  5. Wie ist die bayerische Lesart der EU-REACH-Verordnung?
  6. Wie ist die Haltung der Abwasserentsorger und der Fachverbände?
  7. Welche Verfahren sind zulässig?
  8. Gibt es andere Rechtsgrundlagen, die lebensverlängernde Maßnahmen für AZ-leitungen verbieten?