Nichts Schöneres als eine Wohnung mit Terrasse, Loggia oder zumindest Balkon zu haben! Für den Beitragsrechtler bereiten aber gerade diese besonderen Bestandteile des „Schöner Wohnens“ beim Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche häufig Schwierigkeiten. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt es in der Hand der Satzungsgeber vor Ort zu entscheiden, ob eine Beitragspflicht für diese Geschossflächen besteht oder nicht. Satzungstext und Vollzug müssen aber übereinstimmen!
- Zählen Balkone, Loggien und Terrassen zur beitragspflichtigen Geschossfläche?
- Erste Regelungsvariante: Satzung sieht keine besondere Regelung für die Beitragspflicht von Balkonen, Loggien und Terrassen vor.
- Zweite Regelungsvariante: Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
- Zusammenfassung