Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr verfallen mit Ablauf des 31. Dezember. Dies gilt nur dann nicht, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe wie z.B. Krankheit eine Übertragung in das nächste Jahr rechtfertigen. Dann verfällt der Urlaub jedenfalls zum 31. März, wenn er bis dahin nicht genommen wird. Diese Erkenntnis ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesurlaubsgesetz und dürfte den meisten Arbeitgebern bekannt sein. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit.