Im Zuge der Grundsteuerreform sind ab 1.7.2022 auch alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts dazu aufgerufen, bis 31.10.2022 Grundsteuererklärungen für ihre eigenen Grundstücke abzugeben. Dies betrifft auch die öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorger.
Für kommunale Grundstücke, die bereits bislang, d.h. vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022, vollständig steuerbefreit waren (vgl. §§ 3 und 4 GrStG) und die Gründe für die Steuerbefreiung nicht entfallen sind, ist in Bayern jedoch eine Befreiung von der Erklärungspflicht in Form einer gesonderten Verfügung umgesetzt worden (Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 31. März 2022, veröffentlicht auf www.grundsteuer.bayern.de).
Auch in anderen Bundesländern bestehen teilweise gleichartige Befreiungen (Informationen zu den jeweiligen Bundesländern sind abrufbar unter https://www.grundsteuerreform.de/).