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Positive Entwicklung bei Arbeiten an Erzeugnissen aus Asbest

Am ersten Messetag der IFAT 2024 wurde am Stand der Firma ISAS vom Rohrleitungssanierungsverband e.V. folgende positive Entwicklung für die Abwasserentsorger bekannt gemacht:

Nach der Gefahrstoffverordnung (Anhang II zu § 16 Abs. 2) sind Arbeiten an Erzeugnissen aus Asbest verboten, es sei denn, es wird ein sogenanntes anerkanntes emissionsarmes Verfahren verwendet. Diese Anerkennung ist nun für Instandhaltungsmaßnahmen mittels Schlauchliner – und zwar inklusive Reinigung, Fräsen und Zulaufanbindungen – mit bundesweiter Wirkung erfolgt. Nachdem dies bei Freispiegelkanälen im Abwasserbereich das übliche Verfahren darstellt, das die Sanierungsfirmen einsetzen, kann dieses Verfahren nun von den Abwasserentsorgern uneingeschränkt eingesetzt werden.

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