Trinkwasser muss im öffentlichen Raum kostenlos zur Verfügung stehen

Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes: Trinkwasser muss im öffentlichen Raum kostenlos zur Verfügung stehen

Die Bundesregierung hat am 10.8.2022 beschlossen, dass künftig Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an möglichst vielen öffentlichen Orten frei verfügbar sein soll. Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat bevor der Bundestag es schließlich verabschieden kann.

Auf der Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird Bundesumweltministerin Steffi Lemke zitiert: „Zugang zu Trinkwasser muss für alle Menschen in Deutschland so einfach wie möglich sein. Die letzten trockenen und heißen Sommer haben uns gezeigt: Andauernde Hitzewellen sind kein seltenes Ereignis mehr in Deutschland. In Zukunft werden Extremwetterereignisse wie Hitzewellen und Trockenperioden häufiger und intensiver sein. Trinkbrunnen mit Leitungswasser gehören zudem zu den Basisbausteinen einer guten Hitzevorsorge. Wenn Kommunen jetzt aktiv werden, dann leisten sie einen wichtigen Beitrag zum Gesundheits- und vor allem Hitzeschutz von Bürgerinnen und Bürger. Leitungswasser ist ein kontrolliertes Lebensmittel, es spart Energie und wird am Trinkbrunnen verpackungsfrei bereitgestellt – so profitiert auch die Umwelt.“

Weiter ist auf der Seite des Umweltministeriums zu lesen, dass der Gesetzesentwurf festlegt, dass künftig zur öffentlichen Wasserversorgung, als einer Aufgabe der Daseinsvorsorge, auch die Bereitstellung von Leitungswasser durch Trinkwasserbrunnen an öffentlichen Orten gehört. Städte und Gemeinden müssen die neue Regelung mit Inkrafttreten des Gesetzes umsetzen. Dabei haben sie weitgehende Flexibilität, was Lage, Zahl und Art der Trinkwasserbrunnen angeht. […] In einem ersten Schritt sollen Städte und Gemeinden nun etwa 1.000 zusätzliche Trinkwasserbrunnen aufstellen. 

Wie wir bereits in unserem Newsletter vom 5.7.2022 berichteten, sind die Umsetzungsfragen in diesem Zusammenhang jedoch zahlreich (und offen): Wie wirkt sich die Änderung des Aufgabenumfangs aus? Sind die Städte und Gemeinden oder die Wasserversorgungsunternehmen zuständig? Muss der Zweckverband, das Stadtwerk usw. sich kümmern? Wer hat die Kosten zu tragen? Wenn dem Wasserversorgungsunternehmen auch „die Trinkbrunnen“ übertragen worden sind, hat das nach unserer Meinung jedenfalls zur Folge, dass die Kosten dann auch in Gebühren und Preise einfließen dürfen – schließlich sind es dann Kosten der öffentlichen Wasserversorgung.

Die Blickwinkel der Städte und Gemeinden einerseits und der Wasserversorgungsunternehmen andererseits mögen hier an der ein oder anderen Stelle auseinandergehen. Wir sind jedoch guter Hoffnung, dass „die Familie“ auch in diesem Fall eine Lösung finden wird. 

 Wir werden Sie natürlich weiterhin zu diesem wichtigen Thema auf dem Laufenden halten.

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