Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 10.05.2022 (Az. 2 D 109/20.NE) entschieden, dass der Bebauungsplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen muss, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst (siehe hierzu Rn. 84 des Urteils). Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.