Dass Leitungswasser gesund ist, ist erstens kein Ammenmärchen und darf zweitens nun auch von Wasserversorgern wieder laut gesagt und niedergeschrieben werden. Der Verband Deutscher Mineralbrunnen e. V. hatte zahlreiche Wasserversorger abgemahnt wegen dieser nach Ihrer Auffassung wettbewerbsrechtlich relevanten Aussage. Das OLG München hat in einem Verfahren, das der Zweckverband Rottenburger Gruppe, vertreten durch Rechtsanwalt Herrn Wollschläger von BBH, führte, nun ein für ganz Deutschland richtungsweisendes Urteil gefällt.
Ein Wasserversorger darf also die gesundheitsfördernden Aspekte seines Leitungswassers auf seiner Homepage angeben. Dies sei keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 2 UWG, sondern sei von der gesetzlichen Informationspflicht der Trinkwasserverordnung gedeckt, so das Gericht.
Die schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus.