Es wird so sein, dass das Trinkwasser, das die Wasserversorger über die Leitungen überall in Trinkwasserqualität liefern, nicht mehr in beliebigem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann. Im Falle des Wassermangels müssen die Wasserversorger also aus Ihren Lieferverpflichtungen herauskommen oder Nutzungsbeschränkungen für sogenannte Brauchwassernutzungen (also alle Fälle, in denen es kein Trinkwasser sein muss) aussprechen können.
Was freiwillig nicht funktioniert, muss im Zweifel geregelt werden können. Hier die Rechtsgrundlagen:
Die Wasserversorger haben aus § 5 AVBWasserV heraus die Möglichkeit, den Umfang der Versorgung zurückzufahren. Diese bundesrechtliche AVBWasserV gilt für die Wasserversorger, die nach Privatrecht versorgen.
Wenn öffentliche Wasserversorger nach öffentlichem Satzungsrecht versorgen, dann gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Muster. Ich greife Bayern heraus:
Für das Szenario “Beschränkung der Benutzungspflicht” werden auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 Wasserabgabesatzung (WAS) “im begründeten Einzelfall” Allgemeinverfügungen zur Beschränkung der Brauchwassernutzung erlassen. (= Kommt immer häufiger vor!)
Für das Szenario des Wassermangels, also beispielsweise “ein Brunnen fällt komplett aus”, entfällt auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 WAS die Lieferverpflichtung der Wasserversorger insgesamt – und die Probleme für die Anschlussnehmer gehen richtig los (= Derzeit noch Theorie…)