In Anbetracht der anhaltenden Trockenheit haben das Europäische Parlament und der Rat bereits am 25. Mai 2020 eine Verordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung erlassen. Die Bundesregierung muss spätestens bis zum 23. Juni 2023 das Genehmigungsverfahren für die landwirtschaftliche Wiederverwendung von beispielsweise kommunalen Abwässern regeln. Das heißt, es geht um das in der Kläranlage gereinigte Wasser, das bisher in Flüsse abgeleitet wird und in Zukunft – unter noch festzulegenden Randbedingungen zur Bewässerung von Anbauflächen wieder benutzt werden darf. Die Bundesregierung kann dabei auch Ausschlussgebiete festlegen, in denen von vorneherein keine Wasserwiederverwendung erfolgen darf.
Das Thema Wasserwiederverwendung wird auch im Rahmen des Entwurfs der Nationalen Wasserstrategie aufgegriffen. In der Aktionsbeschreibung heißt es: „Für die Wiederverwendung von Abwasser sollen die europäischen Vorgaben (Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung) rasch und rechtssicher in deutsches Recht umgesetzt werden.“
Außerdem hat die Europäische Kommission am 5. August 2022 Leitlinien zur Anwendung der Verordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung bekannt gegeben:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.C_.2022.298.01.0001.01.DEU
Die Wasserwiederverwendung ist angesichts der Jahrhunderttrockenheit nunmehr auch in Deutschland ein Thema, mit dem es sich zu befassen gilt. Dabei scheint es zielführend, die Wiederverwendung des kommunalen Abwassers als freiwillige Aufgabe in die Verantwortung der kommunalen Selbstverwaltung zu stellen. So können vorrangig die Kommunen im Interesse der Allgemeinheit über die Verwendung von zur Wiederverwendung geeigneten Wasser entscheiden. Die notwendige weitergehende Aufbereitung von Wasser sollte aber nicht über die Abwassergebühren finanziert werden.
Der Entwurf der rechtlichen Vorgaben des Bundesumweltministeriums bleibt abzuwarten. Ein solcher liegt noch nicht vor.