Schwimmbäder und Pools sind schon aus dem Gesichtspunkt der Trockenheit und Wasserknappheit im Zentrum der Aufmerksamkeit. Jetzt kommen klare Vorgaben aus der Energieeinsparverordnung (EnSikuMaV), also aus Gründen der Energieverknappung. Die erste von zwei Energieeinsparverordnungen wurde am 24. August vom Bundeskabinett beschlossen und tritt ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats zum 1. September in Kraft.
Die Verordnung enthält in der Tat erste kurzfristige Maßnahmen zum Einsparen von Gas und Energie insgesamt für öffentliche Körperschaften, Unternehmen und Privathaushalte. Die Presse titelt etwa gerne „In den Städten und Gemeinden gehen die Lichter aus.“
Für Poolbesitzer gilt nun:
In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz grundsätzlich untersagt.
Die Städte und Gemeinden, die öffentliche Schwimmbäder betreiben, beantworten im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Frage, ob genügend Wasser für Schwimmbäder zur Verfügung steht und aus welchen Energiequellen diese beheizt werden. Auch spielt eine Rolle, welche Badealternativen die Bürger haben. Hierzu gibt es keine rechtlichen Vorgaben, weil die Konstellationen vor Ort sehr unterschiedlich sind.
Die Verordnungen finden sich hier: