EG-Kommunalabwasserrichtlinie – in Überarbeitung

EG-Kommunalabwasserrichtlinie – in Überarbeitung

Am 26. Oktober 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Legislativvorschlag für die Überarbeitung der kommunalen Abwasserrichtlinie. Dieser liegt bis heute nicht auf Deutsch vor. Von Seiten der Kommission beginnt nun das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Das Europäische Parlament und der Rat entwickeln parallel zueinander ihre Positionen und verhandeln anschließend gemeinsam mit der Kommission im Rahmen der sogenannten Triloge den finalen Rechtstext.

Allgemeines zur Überarbeitung der Richtlinie zur Behandlung von kommunalem Abwasser

Nach den Erkenntnissen der Europäischen Kommission hat die Verabschiedung der Kommunalabwasserrichtlinie vom 21. Mai 1991 (EG-Richtlinie 91/271/EWG) zu einer deutlichen Verbesserung bei der Behandlung von kommunalem Abwasser bei Anlagen über 2.000 Einwohner geführt. Mittlerweile würden 98 % des europäischen Abwassers zentral aufgenommen und 92 % fachlich behandelt. Die Kommission unterstreicht die Rolle der öffentlichen Betreiber von Abwasseranlagen. Dennoch würden sich aufgrund weiterer Verschmutzung in Städten, u. a. durch Mikroplastik, des notwendigen Beitrages zum Grünen Deal, u. a. durch die Einsparung von Treibhausgasemissionen, und der Überwachung durch die Digitalisierung, u. a. Erhebung und Bereitstellung von Daten, die Notwendigkeit für eine Überarbeitung ergeben. Der Vorschlag der Kommission beinhaltet neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, die die Kommunen direkt betreffen würden.

Neue Verpflichtungen für die kommunale Planung:

Der Vorschlag verpflichtet Kommunen zur Erarbeitung von lokalen und integrierten kommunalen Abwasserplänen, um Regenwasser bei Kläranlagen ab 100.000 Einwohner und zwischen 10.000 und 100.000 Einwohner bei besonderer Betroffenheit von Starkregen und Flutereignissen stärker in den Fokus zu rücken (Art. 5). Die vierte Reinigungsstufe wird europaweit neu als Standard festgeschrieben (Art. 8). Bis spätestens 31. Dezember 2035 müssen die Anlagen für über 100.000 Einwohner aufgerüstet werden, bis 31. Dezember 2040 gilt dies für alle Anlagen zwischen 10.000 und 100.000 Einwohner, wenn betroffenen Regionen zusätzlichen Mikroverunreinigungen aufweisen. Die Mitgliedstaaten werden hierbei verpflichtet, diese betroffenen Regionen zu identifizieren.

Energieneutralität von Kläranlagen bis 2040:

Ein neues Augenmerk wird auf die Energieneutralität kommunaler Kläranlagen gerichtet (Art. 11). Dabei müssen die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2040 sicherstellen, dass der jährliche nationale Endenergieverbrauch aller kommunalen Kläranlagen durch die Erzeugung von Erneuerbaren Energien gedeckt ist. Zur Überwachung dieses Ziels schlägt die Kommission regelmäßige Überprüfungen vor, u. a. zur Analyse und Nutzung von Biogaserzeugung und Reduzierung von Methanemissionen. Die Mitgliedstaaten werden zudem verpflichtet, als Beitrag zur öffentlichen Gesundheit bis 1. Januar 2025 ein nationales System zur Überwachung kommunaler Abwässer einzurichten (Art. 17). Es obliegt den Mitgliedstaaten, wie dies zwischen ihnen und den Akteuren von kommunalem Abwasser organisiert wird und welche Daten dafür erhoben werden sollen. Konkret wird jedoch vorgeschrieben, dass mind. 70 % der nationalen Haushalte auf Nachweise von Coronaviren überwacht werden müssen, solange die Coronavirus-Krise keine Gefahr mehr für die Bevölkerung darstelle. Anlagen über 100.000 Einwohner müssten zudem auf Antibiotikaresistenzen in den kommunalen Kläranlagen überprüfen. Nach Art. 18 ruft die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die höheren Standards auch für kleinere Anlagen anzuwenden, u. a. bei weniger als 10.000 Einwohner.

Bereitstellung öffentlicher Infrastruktur und weitere Dokumentationspflichten:

Insbesondere marginalisierte und gefährdete Bevölkerungsgruppen sollen einen besseren Zugang zu sanitären Einrichtungen erhalten (Art. 19). Dies würde insb. Kommunen mit mind. 10.000 Einwohner betreffen, die die dafür notwendigen frei zugängliche sanitärere Einrichtungen im öffentlichen Raum bereitstellen müssten. Im Bereich der öffentlichen Dokumentation und des Zugangs zu Informationen werden die Mitgliedstaaten nach Art. 24 neu verpflichtet. Dies bedeutet gleichzeitig die Bereitstellung und Übermittlung der dafür notwendigen Daten durch die Kläranlagen.

Anmerkung von knowH2O:

Die Vorschläge der Kommission entfalten eine unmittelbare kommunale Betroffenheit, u. a. im Hinblick auf die Energieneutralität der kommunalen Kläranlagen, der Überwachung der kommunalen Abwässer und der Bereitstellung einer öffentlich zugänglichen sanitären Infrastruktur.

Der Richtlinienvorschlag wird nun von Rat und Parlament beraten und verabschiedet werden. Die Bürogemeinschaft hatte sich im Juli 2021 an der dazugehörigen Konsultation der Kommission in Vorbereitung auf den Kommissionsvorschlag beteiligt.

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