Einleitung von Mischwasser in Gewässer

Einleitung von Mischwasser in Gewässer

Im Folgenden geht es um das Urteil des VG München vom 24.5.2022, Az. M 2 K 21.144, das erhebliche Auswirkungen auf die Verwaltungsgebühr hat, die die Wasserwirtschaftsämter in Bayern für die Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser erheben können.  

Für  das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer bedarf es nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG einer Erlaubnis durch die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden. Darunter fällt auch regelmäßig die Einleitung von Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Mischwasser aus den öffentlichen Einrichtungen der Abwasserentsorgung in Vorfluter etc.

Für diese Erlaubnis wird von den Wasserwirtschaftsämtern in Bayern eine Verwaltungsgebühr nach Bayerischem Kostengesetz i.V.m. dem staatlichen Kostenverzeichnis festgesetzt. Letzteres sieht in Tarif-Nr. 8.IV.0/1.1.4.2 und 1.1.4.5 u.a. unterschiedliche Gebührenhöhen für die Einleitung von Schmutzwasser bzw. Niederschlagswasser vor. Für die Einleitung von Mischwasser ist keine separate Gebührenhöhe ausgewiesen. In der Praxis führte dies bislang zu unterschiedlichen Vollzugspraktiken: Je nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamts wurde für die Erlaubnis zur Einleitung von Wasser aus einem Mischwassersystem, z.B. aus einem Regenrückhaltebecken in einen Vorfluter, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von bis zu 5.320 € zuzüglich 60 € je 50.000 m³ übersteigende angefangene 1.000 m³ Schmutzwasser/Tag oder eine Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser im pauschalen Rahmen von 100 € bis 2500 € erhoben. Also ein ganz erheblicher Unterschied für die Abwasserentsorger. 

Das VG München hat nunmehr Klarheit in diese bislang unübersichtliche Rechtspraxis gebracht. Dem Urteil vom 24.5.2022 ist zu entnehmen, dass es sich zumindest bei der Einleitung von Wasser aus einem Regenrückhaltebecken im Mischwassersystem nicht um einen mit der Einleitung von Schmutzwasser i.S.d. Tarif-Nr. 8.IV.0/1.1.4.2 vergleichbaren Fall handelt und daher die Berechnung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung bzw. Verlängerung der gehobenen Erlaubnis nicht nach dieser Tarif.Nr. erfolgen darf.  

Den öffentlichen Einrichtungen der Abwasserentsorgung ist daher zu empfehlen, die Ihnen gegenüber festgesetzten Verwaltungsgebühren für die Erlaubniserteilungen bzw. -verlängerungen für die Einleitung von Mischwasser zukünftig genau hinsichtlich der angewandten Tarif-Nr. aus dem Kostenverzeichnis und damit der Höhe nach zu überprüfen sowie ggf. rechtzeitig Widerspruch gegen die Gebührenhöhe einzulegen bzw. Klage zu erheben.

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