Es befindet sich eine Verlängerung der Optionspflicht zur Anwendung von § 2b UStG, der juristische Personen des öffentlichen Rechts betrifft, in Vorbereitung. Nach derzeitigem Stand wird mit Inkrafttreten am 1. Januar 2023 gerechnet.
Den Entwurfstext des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier.
Es ist folgender Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens beabsichtigt:
– Ende November 2022: Der Finanzausschuss des Bundestags beschließt die finale Fassung des UStG 2022 (Beschlussempfehlung).
– Spätestens in der Sitzungswoche 14.-16.12.2022 soll der Gesetzesbeschluss im Bundestagsplenum gefasst werden.
– Befassung im Bundesrat am 16. Dezember 2022 und Zustimmung.
Für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die weiter von dieser Option Gebrauch machen wollen, ist keine weitere Aktion vor den Finanzbehörden erforderlich.