Einzugsgebiete

Neue Verordnung zur Sicherheit in Trinkwassereinzugsgebieten ist in Kraft getreten

Was das Thema Schutz der Wasserressourcen anbelangt, betonte Bundesumweltministerin Steffi Lemke „Wasser ist eine lebenswichtige Ressource. Damit auch in Zukunft Wasser für die Trinkwassergewinnung in hoher Qualität zur Verfügung steht, müssen wir die Wasserressourcen noch besser vor schädlichen Einflüssen schützen.“

Am 24.November hatte der Bundesrat den Weg für die neue Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (TrinkwEGV) frei gemacht. Sie ist der letzte entscheidende Baustein zur Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie in das deutsche Recht gewesen. Am 12.Dezember ist die TrinkwEGV in Kraft getreten.

Rohwasser, Grundwasser und Oberflächenwasser in Trinkwassereinzugsgebieten sollen damit präventiv besser geschützt werden, in dem Belastungen, die zur Verunreinigung von Wasserkörpern führen können, vermieden, reduziert und besser beherrscht werden. Die TrinkwEGV legt sie fest, welche Anforderungen an die Bewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Trinkwasserversorgungen gestellt werden.

Betroffen von der neuen Verordnung sind mehr als 4.300 Wasserversorgungsunternehmen mit rund 16.000 Einzugsgebieten und circa 400 zuständige Wasserbehörden. Dazu erklärt Dr. Wolf Merkel, Vorstand des DVGW: „Für sie schafft diese neue Rechtsvorschrift zusammen mit der in diesem Jahr in Kraft getretenen novellierten Trinkwasserverordnung Klarheit über die anstehenden Aufgaben und einzuhaltenden Fristen. Allerdings ist der gesteckte Zeitrahmen zur erstmaligen Einführung für die Unternehmen und Behörden äußerst knapp, so dass sie von beiden Seiten ein hohes Maß an Pragmatismus verlangt.“

Denn bis zum 12.November 2025 müssen die Wasserversorgungsunternehmen eine Risikobewertung der Einzugsgebiete ihrer Entnahmestellen durchführen und ein Untersuchungsprogramm des Grundwassers, des Oberflächenwassers oder des Rohwassers zu den identifizierten Risiken festlegen. Dann haben die zuständigen Behörden bis zum 12. Mai 2027 Zeit, die ihnen vorgelegten Unterlagen zu prüfen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken festzulegen.

Autorin: Marica Goncalves

Quellen: TrinkwEGV.pdf (gesetze-im-internet.de); www.bmuv.de ; www.dvgw.de

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