Es ging in Wiesbaden nicht um Wasserpreise oder Wassergebühren, also nicht um die Deckung des Aufwands, den die Einrichtung der Wasserversorgung verursacht. Auch da stöhnen viele Bürger bereits über die Belastung. Sondern es ging um die Erzielung von frei verfügbaren Mitteln für die Stadt, mithin also um städtische Steuern.
Dabei steht den Städten und Gemeinden nach Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen der Länder ein Steuerfindungsrecht zu. Das ist die schmale Spalte für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern. Eine solche Steuer wollte die Stadt Wiesbaden mit 0,90 € / m³ Trinkwasser aus der Leitung festgelegen.
Aufsichtsbehörden haben der Stadt diese neuartige Steuer nicht zugelassen. Das Thema ist vom Tisch.