Öffentlich zugängliche Trinkbrunnen

Trinkbrunnen – Neuer Gesetzesentwurf zur Finanzierung

Dem Bundesrat liegt im Augenblick ein neuer § 50 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz zu Zustimmung vor. Diesen muss man im Zusammenhang mit der Grundaussage in § 50 Abs. 1 Satz 1 lesen, die da lautet:

„Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.“ Zu dieser Aufgabe der Daseinsvorsorge gehört in Zukunft auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- oder Außenanlagen zum Trinken bereitgestellt wird. Der Teufel liegt nur „im Detail“, nämlich bei der Frage der Zuständigkeitsverteilung, des Anschlusses an das öffentliche Trinkwassernetz, des laufenden Unterhalts und der Finanzierung dieser Vorhaben.

Der Bundesgesetzgeber ordnet nach dem Gesetzesentwurf die Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten der öffentlichen Wasserversorgung zu. Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung werden nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder über Wassergebühren bzw. nach den allgemeinen preisrechtlichen Vorgaben über die Wasserpreise finanziert.

Die Gesetzesfolgen beschreibt die Bundesrats-Drucksache 411/22 vom 26.8.2022 etwas euphemistisch: „Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.“ In des Lebens grauer Wirklichkeit zahlen natürlich die Bürgerinnen und Bürger alle öffentlichen Investitionen und Installationen. Die Frage ist nur, aus welchem Topf. Ob also über die kommunalen Haushalte, die aus dem Steuergeld der Bürgerinnen und Bürger gespeist werden, oder über Wasserpreise und Wassergebühren, die die Anschlussnehmer an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung zu erbringen haben.

Mein Plädoyer geht hier in Richtung einer einfachen und ehrlichen Finanzierung: Trinkbrunnen, die über die öffentliche Wasserversorgung gespeist werden und technisch von den Wasserversorgern an die öffentliche Einrichtung angebunden werden müssen und auch von diesen wegen der Sachnähe gewartet und unterhalten werden, sollten unmittelbar über Gebühren und Beiträge bzw. Wasserpreise finanziert werden können. Diese Lösung würde auch den Kommunalabgabengesetzen der Länder entsprechen, die für die gesamte öffentliche Wasserversorgung eine entsprechende Gebühren- bzw. Preisfinanzierung vorsehen. Die öffentlichen Wasserversorger können auch dafür sorgen, dass technisch leistungsfähige einfache Brunnen nach (Aus-)Wahl des Wasserversorgers an zweckmäßigen Stellen errichtet werden. Diese Aufgabe ist Bestandteil der Daseinsvorsorge.

Will eine Stadt eine größere Anzahl an Trinkbrunnen oder wegen des Ortsbildes oder aus Hitzeschutzgründen besondere Materialien oder Funktionen für die Trinkbrunnen, so wären die über den von den Gebührenzahlern bzw. Wasserkunden zu tragenden Mindeststandards hinausgehenden Mehrkosten tatsächlich aus den kommunalen Haushalten zu tragen.

Die Bundesregierung scheint mit ihrem Entwurf aber in die Richtung gehen zu wollen, einen Teil der öffentlichen Wasserversorgung zumindest kostenmäßig doch in den kommunalen Haushalten zu belassen. Nur so ist die Aussage zu verstehen, den Bürgerinnen und Bürgern entstehe kein Erfüllungsaufwand. Dies bedeutet aber, dass im Verhältnis zwischen öffentlichem Wasserversorger und Kommune nicht nur die Herstellungskosten, sondern auch die laufenden Betriebskosten ständig erfasst und gesondert abgerechnet werden müssen. Was für eine Bürokratie!

Lediglich wenn in Innenräumen von Gebäuden Trinkbrunnen errichtet werden, so sollte klargestellt werden, dass diese von dem zu übernehmen sind, der auch Eigentümer des Gebäudes ist und zugleich ohnehin für die Anschlusskosten des Gebäudes aufkommen muss.

Sogenannte Zierbrunnen, also Brunnen, aus denen kein Trinkwasser entnommen werden kann, sind dagegen nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung. Sie sind daher – wie bisher – aus den städtischen bzw. gemeindlichen Haushalten zu finanzieren.

Ich freue mich auf und über eine Diskussion hierzu getreu dem Motto: „Einfach ist in Deutschland nicht leicht etwas“ – aber einen Versuch ist es wert.

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