Abkürzung des Gebührenkalkulationszeitraums

Abkürzung des Gebührenkalkulationszeitraums

Die Energiepreise gehen (auch) für die Wasserver- und Abwasserentsorger gerade durch die Decke. Sie werden von den Wasserver- und Abwasserentsorgern über Preise und Gebühren umgelegt.

Am Beispiel der Rechtslage in Bayern ergeben sich hieraus „Chancen und Risiken“. Hier eine „Packungsbeilage“ für Gebührenrechtler:

  • Aus Art. 8 Abs. 6 Satz 1 BayKAG ergibt sich, dass bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden können. Maximal zulässig ist hierfür in Bayern ein vierjähriger Kalkulationszeitraum.
  • Dieser Zeitraum kann kürzer gewählt bzw. während eines laufenden Kalkulationszeitraums abgekürzt werden, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. Mai 2021, Az. 20 ZB 20.2016, Rn. 5. Die Abkürzung des einmal gewählten Zeitraums setzt voraus, dass sich erhebliche Abweichungen gegenüber den prognostischen Überlegungen ergeben.
  • Die gestiegenen Energiepreise bedeuten für viele Einrichtungsträger „erhebliche Abweichungen“, denn sie steigern die Kosten der Einrichtungsträger maßgeblich. Je schneller diese Kosten auf die Gebührenzahler umgelegt werden können, umso besser.
  • Allerdings müssen auch Unter- und Überdeckungen aus der (ggf. verkürzten) Vorperiode in der nächsten Kalkulationsperiode zum Ausgleich gebracht werden. Bei einer Abkürzung des Kalkulationszeitraums sind etwaige Unter- und Überdeckungen aus dem (ggf. verkürzten) vorherigen Kalkulationszeitraum in der nächsten Kalkulationsperiode auszugleichen (vgl. BayVGH vom 31. Mai 2021, a.a.O.). Solche neuen Gesamtkalkulationen, die auch Nachkalkulationen umfassen, sind in der Regel zeitlich kaum mehr bis zum Jahresende möglich. Um nach Abschluss der Neukalkulation im neuen Jahr noch rückwirkend zum 1.1.2023 eine Gebührenerhöhung umsetzen zu können, sollten noch bis zum Jahresende die derzeit gültigen Gebührensätze für vorläufig erklärt werden und die Rückwirkung angekündigt werden.
  • Dies kann z.B. mit folgendem Formulierungsbeispiel erfolgen umgesetzt werden, das die Überlegungen in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil I Frage 17 Nr. 8, aufgreift: So kann in § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS festgelegt werden:
  • „Den Vorauszahlungen für das Jahr 2023 wird eine vorläufige Gebühr von ….. € pro Kubikmeter zugrunde gelegt. Die endgültige Gebührenhöhe wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ermittelt und rückwirkend zum 1.1.2023 festgesetzt.“
  • Das neue Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2022, Az. 20 N 19.775, ist (wohl) so zu verstehen, dass eine rückwirkende Abgabenerhöhung möglich ist. Jedoch reicht ein (bloße) Änderungssatzung zu der zuvor erlassenen Satzung mit einer vorläufigen Gebühr nicht aus. Vielmehr bedarf es des Neuerlasses einer Satzung. Folglich sollte die gesamte BGS im Kalenderjahr 2023 mit den erhöhten, rückwirkend zum 1.1.2023 in Kraft tretenden Gebührensätzen nochmals neu erlassen werden.

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