Löschwasser

Gesicherte Erschließung – Löschwasser

Das OVG Berlin-Brandenburg befasst sich im Urteil vom 09.11.2022 (Az. OVG 10 B 3/20) ausführlich mit den verschiedenen Aspekten der gesicherten Erschließung im Sinne von § 34 BauGB. Neben der wegemäßigen Erschließung und dem Anschlussrecht an eine private Wasserleitung geht es auch um die Erschließung mit Löschwasser.

Unstrittig war im entschiedenen Fall, dass der nächste von der Feuerwehr anfahrbare Hydrant mindestens 180 m von dem Grundstück, für das ein Bauantrag gestellt wurde, entfernt liegt. Das Gericht urteilte also nicht über eine Erschließung durch eine Leitung, die zur Bereitstellung von Löschwasser genutzt werden kann, sondern um den notwendigen Abstand zwischen Hydrant und Baugrundstück. Dazu heißt es in Rn. 71 zur Aussagekraft von technischen Regelwerken:

Wann die Erschließung auch mit Löschwasser gesichert ist, hängt in erster Linie von der örtlichen Organisation und der technischen Leistungsfähigkeit der Feuerwehr ab.

In Abwesenheit konkreter Erkenntnisse kann insoweit grundsätzlich auf das Regelwerk des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), hier Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ (Februar 2008) zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen sind indes auch die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das betrifft zum einen die Beschaffenheit der näheren Umgebung, zum anderen die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr.

Ist bei dieser nur eine bestimmte technische Ausstattung (Schlauchlänge usw.) vorhanden, so kann nicht pauschalisiert auf etwaige großzügigere Werte in den technischen Arbeitsblättern abgestellt werden. Das würde auch umgekehrt gelten: Wenn die örtliche Feuerwehr entsprechend technisch leistungsfähiger ist, dann können nach den dortigen örtlichen Verhältnissen, die Anforderungen an die Löschwasserversorgung und damit der Sicherung der Erschließung des Grundstücks entsprechend niedriger sein als in den Arbeitsblättern vorgesehen.

Diese bieten sich daher nur als Orientierung an, wenn keine abweichenden Informationen bekannt sind.“

Im entschiedenen Fall betrug die gesicherte Schlauchlänge der Feuerwehr nur 100 m, so dass eine Erschließung mit Löschwasser nicht vorlag.

 

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