Bundesfinanzhof entscheidet: Dezentral verbrauchter Strom ist keine Lieferung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 29.11.2022 (Az. XI R 18/21), das am 13.4.2023 veröffentlicht wurde, entschieden: „Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG.“ Ausgangspunkt der Problematik war eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vor einigen Jahren durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF). Diese betraf die umsatzsteuerliche Behandlung der KWK-Strommenge, die in hoheitlichen Anlagen (beispielsweise Kläranlagen-BHKW) erzeugt und vor Ort verbraucht wird. In Ziff. 2.5 Abs. 17 Satz 3 UStAE führt das BMF aus, dass umsatzsteuerrechtlich zu fingieren sei, dass die gesamte erzeugte (und dezentral verbrauchte) KWK-Strommenge an den Netzbetreiber geliefert und von diesem an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert werde. Der BFH sieht das anders und bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, des Finanzgerichts Köln vom 16.6.2021 (Az. 9 K 1260/19). Eine steuerbare Lieferung, so der BFH, erfordere, dass der Unternehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand gegen Entgelt verschafft – und daran mangele es hier.

Wenn Sie hierzu mehr wissen wollen, finden Sie Infos dazu in unserem Video Umsatzsteuer auf fiktive Rücklieferung von KWK-Strom | knowH2O von Rechtsanwältin Beate Kramer.

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