Brerichtspflicht Klärschlamm Knowh2o

Berichtspflicht zur Klärschlammverwertung

Im Rundbrief des Bayerischen Gemeindetags vom 06. Juni 2023 wird auf die Berichtspflicht nach §3a Abfall- Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zur Klärschlammverwertung hingewiesen.  

 Das Schreiben adressiert alle Städte, Märkte und Gemeinden, sowie Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Kommunal beherrschte 

juristische Personen im Bayerischen Gemeindetag und betrifft alle Kläranlagenbetreiber  Diese sind deutschlandweit verpflichtet, ihren Bericht bis zum 23.12.2023 abzugeben.  

 Das Staatministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in Bayern informiert über diese Rechtspflicht mit einem Schreiben (UMS) vom 25.5.2023 und Erläuterungen (FAQ) dazu. Voraussetzung für die erforderlichen Angaben sind -wiederum in Bayern – mindestens vier Klärschlammanalysen von akkreditierten Probenehmen. Es sei empfohlen, diese schnellst möglich zu beauftragen, weil sich aus der am 01.01.2023 in Kraft getretenen Berichtspflicht ein gewisser „Run“ auf die vorhandenen Labore erwarten lässt. 

 Die einheitliche Eingabemaske für die Berichte ist derzeit vom Bayerischen Landesamt für Umwelt allerdings noch nicht fertig programmiert. Diese wird in 4 bis 6 Wochen erwartet. Die Eingabe soll dann – auch als Entlastung für die Landratsämter – möglichst einheitlich über das sogenannte DABay-programm erfolgen. Wir informieren Sie über die Freischaltung dieses Programms. Auskunft dazu erteilt Frau Simone Wollenberg vom Landesamt für Umwelt unter klärschlamm@lfu.bayern.de 

 Übrigens sind zur Phosphorrückgewinnung, dem Kernthema des Berichts, ab 2029 sind nur die Kläranlagenbetreiber rechtlich verpflichtet, bei denen der Mittelwert aus den gezogenen Proben einen Phosphorgehalt von über 20 g pro kg Trockenmasse Klärschlamm enthält. 

 Die Proben und Berichte können – zumal bei Grenzfällen – auch in den nächsten Jahren erneut eingereicht werden. Herangezogen wird immer nur der jüngste Bericht.  

 

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