Mal wieder richtig Sommer… was nun? 

Die Medienberichte über drohende Wasserknappheit häufen sich wieder. Die Frage für die Praxis ist: was tun? 

Da die letzten Trockenjahre in einzelnen Regionen zu niedrigen Wasserständen von Oberflächengewässern und Grundwasser geführt haben, haben einige Gemeinden und Landkreise auch mit Blick auf diese Bewirtschaftungsziele Allgemeinverfügungen erlassen und müssen sich vorbereiten, ggf. die Wasserentnahme und -nutzung zu beschränken. So wurden und werden u.a. die Bewässerungen und landwirtschaftlichen Flächen eingeschränkt oder das Befüllen von Swimming-Pools verboten. Mit Appellen an die Öffentlichkeit ist es alleine nicht getan. 

Der europäische Rechtsrahmen stellt die Weichen: Mit Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat das Europäische Parlament eine Wertentscheidung zugunsten des Schutzes unserer Gewässer getroffen. So muss für den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers sowie für den ökologischen und chemischen Zustand von Oberflächengewässern bis nunmehr 2027 ein guter Zustand erreicht werden (Verbesserungsgebot). Darüber hinaus sind Verschlechterungen von Qualität und Quantität der Gewässer zu vermeiden (Verschlechterungsverbot). Diese Bewirtschaftungsziele wurden für Deutschland in § 47 WHG für das Grundwasser und § 27 WHG für das Oberflächenwasser umgesetzt. Der Umsetzung der europäischen Bewirtschaftungsziele dient daneben auch § 33 WHG, nachdem das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig ist, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um der Mindestwasserführung zu entsprechen.  

Konkret stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten Wasserversorgungsunternehmen haben, um zu handeln: Die bundesweit geltende AVBWasserV sieht hier Spielräume vor, die in der Praxis aktuell nur selten genutzt werden. Denkbar sind beispielsweise – je nach Rahmenbedingungen – zeitliche Beschränkungen der Wasserentnahme, die Beschränkung der Wasserverwendung oder Druckabsenkungen. 

Wenn Wasserversorger nach Satzungsrecht versorgen, ist der Regelungsinhalt der Wasserversorgungssatzung ausschlaggebend. Am Beispiel der Bayerischen Mustersatzung: 

Für das Szenario „Beschränkung der Benutzungspflicht“ werden auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 Wasserabgabesatzung (WAS) „im begründeten Einzelfall“ Allgemeinverfügungen zur Beschränkung der Brauchwassernutzung erlassen. Für das Szenario des Wassermangels, also beispielsweise „ein Brunnen fällt komplett aus“, entfällt auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 WAS die Lieferverpflichtung der Wasserversorger insgesamt. 

Ein Beitrag von Beate Kramer und Linda Schönfelder

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