Veränderunggrundstücköffstraßenbau

Kosten der Veränderung eines Grundstücksanschlusses im öffentlichen Straßengrund 

BayVGH vom 27.11.2022 zu Art. 9 Abs. 1 KAG 

 Der BayVGH betont in seinem Urteil vom 27.11.2022, dass es im entschiedenen Fall nicht um einen Zweitanschluss, sondern um die Änderung eines bestehenden Anschlusses geht. Eine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines abgabenrechtlichen Kostenerstattungsbescheides oder eines Leistungsbescheides auf der Grundlage einer Sondervereinbarung, ist für die Teile eines Grundstücksanschlussess im öffentlichen Straßengrund dann ausgeschlossen, wenn es sich nicht um einen Zweitanschluss, sondern vielmehr nur um die Veränderung eines bestehenden Anschlusses handelt.  

Mit Urteil vom 17.11.2022 kommt es auf diesen Unterschied an, denn Art. 9 Abs. 1 KAG lässt es nicht zu, dass die Kosten der Veränderung des Teils des Grundstücksanschlusses, der sich im öffentlichen Straßengrund befindet, per Bescheid geltend gemacht werden.  

Kurzum: Die über eine Sondervereinbarung zu einem Zweitanschluss getroffene Vereinbarung muss per Rechnung und nicht per Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Kommentierung in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 11 ist weiterhin zutreffend und das Video von Frau Dr. Thimet mit dem Titel „Erschließung – Recht auf ersten Anschluss“ bleibt von dieser Entscheidung unbetroffen. 

 

Dr. Juliane Thimet

 

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