Knowh2ofunkwasserzähler

Funkwasserzähler in Bayern – Gesetzesänderung zum 1.1.2024

Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 19.07.2023 (LT-Drs. 18/28527) das Recht zum Einbau von Funkwasserzählern für Bayern entscheidend vorangebracht. Das begründungslose Widerspruchsrecht findet sich in Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung mit Geltung ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr.

Bayern hat zwischen den 25. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2023 mit einem begründungslosen Widerspruchsrecht der Bürger gegen Funkwasserzähler einen Sonderweg unter den Bundesländern beschritten. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass in Bayern kaum noch elektronische funkauslesbare Wasserzähler verbaut wurden.

Ab dem 1. Januar 2024 legt der neue Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung den Fokus auf die Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr beim Einsatz von Funkwasserzähler. Er wird lauten:

1Ist eine Gemeinde berechtigt, Wasserzähler mit elektronischer Schnittstelle mit oder ohne Einrichtung zur Fernauslesung einzusetzen und zu betreiben, dürfen Daten auch gespeichert und verarbeitet werden, um die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfüllen und die Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung gewährleisten zu können.

2Die gespeicherten Daten dürfen ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist.“

Die notwendigen Klimaanpassungen lassen den Einsatz von Funkwasserzählern in Zukunft technisch notwendig erscheinen.

In der Zeit des begründungslosen Widerspruchsrechts aus dem alten Art. 24 Abs. 4 GO – also zwischen dem 23. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2023 – mussten die örtlichen Satzungen Regelungen zum Einsatz funkauslesbarer elektronischer Wasserzähler enthalten. Dazu wurde in die amtliche Mustersatzung zur Wasserabgabesatzung – also die WAS – ein § 19 a eingefügt. Die Städte, Gemeinden, Zweckverbände und gKU, die funkauslesbare elektronische Wasserzähler einsetzen wollten, hatten diese Regelung übernommen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern wird das amtliche Muster einer Wasserabgabesatzung mit deren Erläuterungen demnächst an die geänderte Rechtslage anpassen. Die bisherigen Regelungen in § 19 a WAS werden schlichtweg aufgehoben. Nachdem die Satzungsermächtigung in Art. 24 Abs. 4 GO zum 1.1.2024 entfällt, müssen die § 19a WAS – sofern sie in die Satzungen eingefügt wurden – aufgehoben werden. Damit ist dem Widerspruchsrecht in Zukunft der Boden entzogen.

Zu diesem Thema gibt es auf knowH2O auch ein Video von „unserer“ Dr. Juliane Thimet: Ja zum Funkwasserzähler – Rechtslage ab dem 1.1.2024

Finden Sie zum Thema Funkwasserzähler auch unseren Podcast mit Dr. Jörg Rehberg und Dr. Thomas Gutzke 

Dr. Juliane Thimet

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