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Ja zum Funkwasserzähler – Rechtslage ab dem 1.1.2024

Wasserzähler mit elektronischer Schnittstelle mit oder ohne Einrichtung zur Fernauslesung: Die Besonderheiten der Rechtslage in Bayern und die Änderungen zum 1. Januar 2024.

Nach §18 Abs. 2 AVBWasserV dürfen die Wasserversorger die Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort der Messeinrichtungen bestimmen. Die Wasserversorger müssen dafür Sorge tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Das ist eine Selbstverständlichkeit. Der Sonderweg Bayerns mit einem begründungslosen Widerspruchsrecht der Bürger gegen Funkwasserzähler führte in der Praxis dazu, dass kaum noch elektronische Wasserzähler verbaut wurden. Dieses geregelte Widerspruchsrecht ist nun ersatzlos gestrichen.