Fernauslesbare Wasserzähler

Fernauslesbare Wasserzähler

Nachdem sich der 4. Senat des BayVGH  bereits am 7. März 2022 zu den Funkwasserzählern geäußert hat (wir haben dazu in News vom 25.4.2022 berichtet), hat nun der BayVerfGH die Sonderregelung zu Funkwasserzählern in Art. 24 Abs. 4 Bayerische Gemeindeordnung (BAyGO) als verfassungsgemäß angesehen.

Die Entscheidung vom 26. April 2022 stärkt erneut die Position der Gemeinden. Zum einen ist die Popularklage gegen Regelungen der Bayerischen Gemeindeordnung betreffend den Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul durch gemeindliche Einrichtungen der Wasserversorgung und durch Wasserversorgungsunternehmen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde beteiligt ist, unbegründet.

Lesenswert ist die Entscheidung zum Anderen aber deshalb, weil sie dem Bayerischen Landesgesetzgeber, aber auch allen anderen Bundesländern mit ähnlichen Überlegungen, deutlich vor Augen führt, dass funkauslesbare Wasserzähler im Messstellenbetriebsgesetz (Rn. 53), im Mess- und Eichgesetz (Rn. 54), in der AVBWasserV (Rn. 55) und in der Heizkostenverordnung (Rn. 56) und schließlich in der EU-Datenschutzgrundverordnung (Rn. 57) so umfassend geregelt sind, dass es weiterer landesrechtlicher Vorgaben nicht bedarf. Es steht zu hoffen und zu erwarten, dass Art. 24 Abs. 4 BayGO daher demnächst Rechtsgeschichte sein wird.

Dr. Juliane Thimet

Diesen Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
Email