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Studie des Umweltbundesamts: Rechtliche Bewertung der Fällmittelknappheit 

Das Umweltbundesamt veröffentlichte kürzlich den Abschlussbericht „Zur rechtlichen Bewertung der situationsbedingten Knappheit von Betriebsmitteln für die Abwasserbehandlung“. Die Studie wurde durchgeführt von Prof. Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) vom Institut für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht, Trier. Sie erinnern sich vielleicht an unseren Podcast mit Prof. Reinhardt aus letztem Jahr? 

In der Studie geht um den Ausgangssachverhalt, dass sich wegen des Ukrainekrieges und den damit zusammenhängenden Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten eine massive Verknappung von Betriebsmitteln für die Abwasserbehandlung abzeichnet, die zu einer weiteren starken Preissteigerung dieser Rohstoffe führen wird, oder sogar zu deren Nichtverfügbarkeit. Infolgedessen könne nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere die in der Abwasserverordnung festgelegten Grenzwerte für Phosphor und die Überwachungswerte nach dem Abwasserabgabengesetz teilweise erheblich überschritten werden. Vor diesem Hintergrund hat das Umweltbundesamt Herrn Prof. Dr. Reinhardt um eine rechtswissenschaftliche Einschätzung zu folgenden (auf Seite 12 des Abschlussberichts genannten) wasser- und abwasserrechtlichen Fragen gebeten.  

  1. Fragen aus dem Bereich Wasserrecht  
  1. Kann die Überschreitung normativ verbindlicher Emissionsgrenzwerte im einzelnen Fall rechtlich gerechtfertigt sein?
    II. Gilt dies auch für inhaltliche Anforderungen im Erlaubnisbescheid, die über die normativen Grenzwerte hinausgehen?
    III. Welche Spielräume haben die Länder, die bundesrechtlichen Vorgaben (befristet) auf dem Erlassweg auszusetzen?
    IV. Wie ist ein Überschreiten verbindlicher Grenzwerte in Ordnungswidrigkeiten und strafrechtlicher Hinsicht zu beurteilen?  
  2. Fragen aus dem AbwasserabgabenrechtI. Ist § 4 Abs. 4 AbwAG, nach dem sich die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn ein maßgeblicher Überwachungswert nicht eingehalten wird, auch im Fall ausschließlich extern bedingter Überschreitung anwendbar?
    II. Kann in der vorliegenden Konstellation von der Erhebung einer nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Abgabe aus Billigkeitsgründen abgesehen werden?
    III. Wie ist abwasserabgabenrechtlich zu verfahren, wenn bei regional unterschiedlicher Verfügbarkeit von Fällmitteln ein an gewässerökologischen Prioritäten orientierter Ausgleich erfolgt oder behördlich angeordnet wird? 

Als Kurzfazit aus dem 56-seitigen Gutachten kann man ziehen, dass die Einleitung von Abwasser in Gewässer trotz überschrittener Grenzwerte  in bestimmten Situationen von der wasserrechtlichen Notstandsklausel abgedeckt ist. In diesen Fällen scheidet nach Auffassung von Prof. Reinhardt auch die Strafbarkeit aus.  

 

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