Wasserversorgungsunternehmen verlegen oftmals nicht nur in den öffentlichen Straßen und Wegen Leitungen, sondern auch auf privaten Grundstücken. Für die Benutzung von Grundstücken ist in § 8 AVBWasserV ein selbstständiger Anspruch zu Gunsten von Wasserversorgungsunternehmen geregelt. Dieses Grundstücksnutzungsrecht existiert unabhängig von sonstigen Nutzungsverträgen oder auch dinglichen Leitungsrechten und wird in diesem Beitrag näher beleuchtet.