Gründet eine Kommune eine GmbH oder beteiligt sich an einer solchen, wird regelmäßig ein Aufsichtsrat existieren, der selbstverständlich mit Mitgliedern besetzt werden muss. Die Kommune entsendet daher grundsätzlich entsprechend ihren Anteilsverhältnissen an der GmbH, kommunale Vertreter*innen in den Aufsichtsrat. Eine spannende Frage in diesem Zusammenhang ist, wem die Vertreter*innen verpflichtet sind. Der Kommune, die sie entsendet hat oder der Gesellschaft, deren Aufsichtsratsmitglied sie sind.
Dieser Beitrag stellt in gebotener Kürze dar, wie ein kommunales Aufsichtsratsmitglied mit etwaigen Interessenkonflikten umgehen kann beziehungsweise umzugehen hat.
- Umgang mit Weisungen
- Interessenskonflikt
- Fazit