In diesem Beitrag geht es um Leitungsrechte und um die grundbuchrechtliche Sicherung derselben. Aus heutiger Sicht stellt die Eintragung einer Grunddienstbarkeit den „Königsweg“ dar. So kommt der Einrichtungsträger zu einer auf Dauer belastbaren Duldungsverpflichtung gegenüber dem Eigentümer.
Für die Praxis muss daher vor jeder der Erneuerung oder Neuverlegung von Leitungen versucht werden, dem Grundstückseigentümer anzubieten, die öffentliche Leitung im Grundbuch sichern zu lassen.
- Wie werden öffentliche Leitungen auf Privatgrund gesichert?
- Weshalb wurden in der Vergangenheit nicht alle Leitungen grundbuchrechtlich gesichert?
- Wie lange kann bei einer Dienstbarkeit verlangt werden, dass die Störung beseitigt wird?
- Steht die Festsetzung einer mit einem Leitungsführungsrecht zu belastender Fläche einer Dienstbarkeit gleich?
- Welche Fläche sollte mit einer Dienstbarkeit belegt werden?
- Wie hoch liegt die Entschädigung im bebauten Bereich?
- Wie hoch liegt die Entschädigung bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken?
- Wie sind Leitungen im Bestand zu entschädigen?