Beitrag teilen:

Legionellen Teil 1 Allgemeine Rahmenbedingungen

Wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber in einer öffentlichen Tätigkeit, zum Beispiel in Kindergärten, oder einer gewerblichen Tätigkeit, zum Beispiel die Vermietung von Wohnungen, Trinkwasser abgibt, unterliegt laut Trinkwasserverordnung einer Untersuchungspflicht auf Legionellen. Dies beschränkt sich auf sogenannte Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die gleichzeitig Duschen oder andere Einrichtungen, die zur Wasserverneblung des Trinkwassers führen, enthalten. Großanlagen im Sinne der Trinkwasserverordnung sind Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle1. Der Inhalt einer Zirkulationsleitung ist dabei nicht zu berücksichtigen.