Nach § 5 Abs. 1 der bayerische Muster-Beitragssatzungen wird sowohl bei den öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung als auch der Abwasserentsorgung die beitragspflichtige Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt. Der Gebäudebegriff ist damit von zentraler Bedeutung für das Beitragsrecht, denn nur in Gebäuden kann es beitragspflichtige Geschossflächen geben.